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Rechtsfragen im Verein

RECHTSFRAGEN IM VEREIN: 


Sie möchten am liebsten einfach nur Tennis spielen und anschließend mit Sportkameraden Geselligkeit in der Vereinsgaststätte genießen – ohne Bürokratie, rechtliche Ungewissheiten und Querelen im Verein? Damit dieses Ziel weitgehend erreicht wird, sind ein paar rechtliche Weichenstellungen erforderlich. 

VEREINSGRÜNDUNG: EINGETRAGEN ODER NICHT? 


Bei der Vereinsgründung stellt sich zunächst die Frage, ob ein eingetragener Verein (e.V.) oder ein nicht eingetragener Verein gegründet werden soll. Die Bezeichnung „Club“ ist eher umgangssprachlich und sagt nichts über die Rechtsform aus. Es ist kein Problem, beispielsweise einen Verein mit dem Namen „Tennis-Club grüner Rasen e.V.“ ins Vereinsregister eintragen zu lassen – vorausgesetzt der Name ist noch nicht von einem anderen Verein belegt und es werden keine Markenrechte oder dergleichen verletzt. Umgekehrt kann ein nicht im Vereinsregister eingetragener Club sich zum Beispiel „Tennis-Verein Sandplatz“ nennen, solange er nicht den Zusatz „e.V.“ irreführend verwendet. 

Zwischen e.V. und nicht eingetragenem Verein ergeben sich große Unterschiede aus der Regelung im Gesetz (BGB § 54), das für nicht eingetragene Vereine auf die Vorschriften über die Gesellschaft (BGB § 705 ff) verweist und eine Haftung der handelnden Personen mit ihrem Privatvermögen oder die Haftung der Mitglieder für Schulden des Vereins festschreibt. Nachdem diese gesetzliche Regelung noch aus dem Kaiserreich stammt und den Zweck hatte, die von Reichskanzler Bismarck bekämpften Gewerkschaften und bürgerlich-liberale Zusammenschlüsse in Schach zu halten, hat die Rechtsprechung „zwischen den Zeilen“ eine Angleichung an den eingetragenen Verein versucht. Das betrifft vor allem die Nichtanwendung der Haftung der Mitglieder für Schulden des Vereins, das „Auseinandersetzungsguthaben“ beim Ausscheiden aus dem Verein usw. Der nicht eingetragene Verein ist aber definitiv nicht rechtsfähig, kann also nicht selbst Eigentümer von Vermögenswerten sein. Spätestens wenn der Verein eine eigene Immobilie, wie den eigenen Tennisplatz, erwerben möchte, ist der e.V. im Vorteil. Er ist eine sogenannte juristische Person und kann im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden. Der nicht eingetragene Verein müsste sämtliche Mitglieder gemeinsam ins Grundbuch eintragen lassen und bei Ein- und Austritten von Mitgliedern jedes Mal eine Berichtigung veranlassen. 

Rechtsfähig wird ein Verein durch Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichts. Der Antrag muss von vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern in öffentlich beglaubigter Form, also notariell, gestellt werden. Für die Anmeldung ist ein Gründungsakt erforderlich, bei dem mindestens sieben Gründungsmitglieder die Vereinsgründung mit einer bestimmten Satzung gründen und die Satzung unterzeichnen. 

EINE DETAILLIERTE SATZUNG IST NOTWENDIG 


In der Satzung sind Vereinszweck, -name und -sitz zu regeln sowie das Ziel, ins Vereinsregister eingetragen zu werden. In der Satzung muss geregelt werden, aus wie vielen Personen der Vorstand besteht, wobei auch flexible Formulierungen möglich sind, um zukünftige Veränderungen ohne Satzungsänderung zu ermöglichen. Häufig sind die Ämter des Vorsitzenden oder des Präsidenten und des Kassenwarts in der Satzung festgeschrieben. Bei Tennisvereinen gibt es häufig auch einen Platzwart und gegebenenfalls einen Sportwart für den Wettkampfbetrieb. Die Aufgabenteilung regelt jeder Verein nach den Vorstellungen seiner Mitglieder in der individuellen Satzung. Die Erfahrung zeigt, dass eine starre, auf die Gründer zugeschnittene Aufgabenbeschreibung auf Dauer schlecht ist. Die Führungsstruktur sollte in der Satzung so flexibel geregelt werden, dass ein Wechsel bei Personen und Aufgaben im Laufe der Jahre nicht gleich eine Satzungsänderung erforderlich macht. 

Das Gesetz schreibt als Gremium nur den Vorstand vor. Einige Vereine haben zusätzlich für bestimmte Aufgaben weitere Gremien eingerichtet. Die Mitgliederversammlung ist für alles zuständig, wofür nicht aufgrund der Satzungsbestimmung andere Gremien zuständig sind. Außerdem soll die Satzung Bestimmungen enthalten über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, darüber ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind (die konkrete Höhe kann außerhalb der Satzung geregelt werden), über die Bildung des Vorstands sowie über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist. Des Weiteren sind Bestimmungen über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse notwendig. Weitere Regelungen in der Satzung können sinnvoll sein: Beispielsweise haben einige Vereine verschiedene Formen der Mitgliedschaft wie etwa „aktive“ und „passive“ Mitglieder – die Definition dieser Mitgliedschaftsformen und die dazugehörigen Rechte und Pflichten regelt die Satzung möglichst genau. Insbesondere das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung und die Benutzung der Einrichtungen des Vereins sind wichtig. Manchmal wird es erforderlich, ein Mitglied aus dem Verein auszuschließen. Eine gute Satzung regelt, welches Gremium dafür zuständig ist und in welchem Verfahren sowie mit welcher Mehrheit das geschieht. Beim nicht eingetragenen Verein ist eine vergleichbare Satzung zu empfehlen. 

Bei gemeinnützigen Vereinen sind weitere, inzwischen sehr detaillierte Satzungsregelungen erforderlich. Dabei muss eine „Mustersatzung“ für die Zweckbindung verwendet werden und zu den gemeinnützigen Zwecken sind in der Satzung ausführlichere Regelungen erforderlich als in der Vergangenheit. 

PLATZREGELN SOLLTEN AUSGEHÄNGT SEIN 


Damit auf dem Tennisplatz ein reibungsloser Übungs- und Spielbetrieb mit Freude am Sport möglich ist, sind Platzregeln praktisch unverzichtbar. Für eine Tennishalle gilt das genauso. Diese Regeln können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden und sind für alle Vereinsmitglieder verbindlich. Wer sich nicht daran hält, sollte die Konsequenzen aus dem Platzregeln klar ablesen können. Die beste Regel nützt nämlich nichts, wenn bei Verstößen ein Rechtsstreit anfängt, bei dem nur der Regelverstoß feststeht und die Folgen erst noch durch Auslegung ermittelt werden müssen. Bekanntlich kommen bei auslegungsbedürftigen Regeln zwei Juristen mühelos auf drei verschiedene Meinungen, was vor Gericht herauskommen kann. 

Wenn die Regeln für Vereinsmitglieder verbindlich sind, gilt das aber noch lange nicht für Gäste und Besucher. Gegenüber ihnen sind bloße Beschlüsse oft wirkungslos – die Platzregeln müssen für sie wenigstens erkennbar sein. Das lässt sich leicht erreichen, indem sie im Eingangsbereich gut sichtbar ausgehängt werden. Dann gelten sie als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Benutzung des Platzes. Dabei sollte auch daran gedacht werden, dass das Gesetz für die Wirksamkeit von AGB strenge Anforderungen stellt. Gerade im Sportbetrieb ist wichtig, dass eine Haftung für körperliche Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit verursacht werden, durch AGB nicht ausgeschlossen werden kann. Im Zweifel wäre der Haftungsausschluss dann komplett unwirksam, auch für leicht fahrlässige Schadensverursachung, was bereits bei Stolperfallen durch lockere Pflastersteine auf einem Weg der Anlage Probleme bereitet. Die fachmännische Formulierung der Platzregeln gegenüber den Nichtmitgliedern des Vereins ist elementar wichtig und lohnt eine Rechtsberatung und/oder eine Haftpflichtversicherung. 

Von Stefan Mannheim (Deutsche Tennis-Zeitung 12/2012) 

RECHTSFRAGEN TEIL 2: 



Der Vorstand vertritt den Verein, ist also beispielsweise für den Abschluss von Verträgen zuständig. Vorstandsmitglieder dürfen nur dann für den Verein und gleichzeitig mit sich selbst Vereinbarungen treffen, wenn sie dazu ausdrücklich ermächtigt sind. Besser ist es meistens, wenn anstelle des Vorstandsmitglieds andere vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder für den Verein handeln. 

VORSTANDSARBEIT UND HAFTUNG 



Der Vorstand leitet auch die Mitgliederversammlung, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Wie der Vorstand bestellt wird und wie lange seine Amtszeit dauert, bestimmt die Satzung; selbst ein Vorstand auf Lebenszeit ist möglich. Wenn Vorstandsmitglieder aus dem Amt ausscheiden oder neue hinzukommen, ist beim eingetragenen Verein (e.V.) eine Anmeldung dieser Veränderung beim Vereinsregister erforderlich. Auch Satzungsänderungen muss der Vorstand beim Vereinsregister anmelden. Normalerweise geht die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds bis zur Neuwahl oder über eine festgelegte Dauer wie etwa zwei Jahre. Ein Rücktritt vom Vorstandsamt ist aber jederzeit und auch ohne Angabe von Gründen möglich; eine Ausnahme gibt es nur für den Rücktritt zur „Unzeit“. Auch wenn kein Nachfolger gewählt wird, kann ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied kaum zur weiteren Tätigkeit gezwungen werden. Wenn der Verein den Vorstand nicht aus eigener Kraft durch Neuwahlen handlungsfähig macht, muss eventuell vom Registergericht ein Notvorstand eingesetzt werden. 

Bei der Haftung gegenüber dem Verein wurde im Gesetz ein Privileg für ehrenamtliche Vorstandsmitglieder eingeführt: Sie haften nur für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen; als ehrenamtlich gilt die Vorstandstätigkeit, wenn nicht mehr als 720 Euro (seit 01.01.2013) pro Jahr dafür vergütet werden. Probleme kann der Vorstand beim überschreiten der Kompetenzen bekommen, die ihm in der Satzung zugewiesen sind, etwa durch Aktivitäten außerhalb des Vereinszwecks. Wenn beispielsweise ein reiner Sportverein im Vereinsheim regelmäßig Kunstausstellungen organisiert, kann das im Einzelfall schon zu schwierigen Haftungsfragen und auch zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Bei Zweifelsfragen kann der Vorstand eine Rechts- und Steuerberatung über die Zulässigkeit einer Veranstaltung auf Kosten des Vereins in Auftrag geben. Dann ist er abgesichert. Der Vorstand haftet übrigens auch für Steuerschulden des Vereins. 

Bei Mitgliederversammlungen mit Vorstandswahl ist es allgemein üblich, dass zunächst der Vorstand von sich aus einen Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit abgibt. Wegen der Rechenschaftspflicht gegenüber dem Verein können die Mitglieder Fragen zur Tätigkeit des Vorstands stellen. 

Üblicherweise geben die Kassenprüfer, die auch Rechnungsprüfer oder Revisoren genannt werden können, ihren Prüfbericht im Anschluss an den Rechenschaftsbericht des Vorstands ab. Ob und in welcher Form eine Kassenprüfung durchzuführen ist, sollte die Satzung regeln, im Gesetz steht dazu nämlich nichts. Kassenprüfer können Vereinsmitglieder sein, manche Vereine lassen ihre Kasse aber auch von Außenstehenden prüfen, beispielsweise durch einen vereidigten Buchprüfer oder Steuerberater. Wie die Kassenprüfung beim Verein durchgeführt wird, ist im Gesetz nicht geregelt. Die Ansichten reichen von einer bloßen Kompetenz der Kassenprüfer zum Abgleich der Geldeingänge und –abgänge mit den Belegen bis hin zu einer Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Ausgaben. Klarheit kann eine gut durchdachte Satzungsregelung verschaffen. 

Nach dem Prüfbericht wird auf Antrag der Kassenprüfer der bisherige Vorstand entlastet; der Antrag kann auch durch ein anderes Mitglied gestellt werden. Die Entlastung gehört für viele einfach zum guten Ton und wird nicht näher ausgeführt. Die Entlastung hat aber auch rechtliche Folgen, es geht um die Haftung für die Tätigkeit des jeweiligen Vorstandsmitglieds. Die Abstimmung kann für den gesamten Vorstand auf einmal durchgeführt werden. Mit der Entlastung sind die Vorstandsmitglieder von der Verantwortung für das befreit, was der Verein über ihre Amtsführung wissen kann. Nur bei unbekannten Pflichtverletzungen eines Vorstandsmitglieds kann der Verein dann noch für mögliche Verfehlungen etwas fordern. 

ABSTIMMUNG AUF MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN 



Immer wieder treten Fragen auf, wie ein Beschluss der Mitgliederversammlung zustande kommt. Die Einladungsfrist und Form der Einladung wird in der Satzung geregelt. Ebenso regelt die Vereinssatzung, ob es auf die Mehrheit aller Vereinsmitglieder, die Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ankommen soll. Wenn die Satzung nichts anderes regelt, werden Beschlüsse mit der „relativen Mehrheit“ getroffen. Bei der Abstimmung gibt es drei Möglichkeiten: „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“. Wenn die Satzung nichts anderes regelt, gilt eine Enthaltung wie die Abwesenheit; für die relative Mehrheit reicht es dann aus, daß es mehr Ja- als Nein-Stimmen gibt. Manche Satzungen verlangen für die Beschlussfähigkeit, dass ein bestimmter Prozentsatz der Mitglieder anwesend ist; das kann leicht dazu führen, dass der Verein durch geringe Anwesenheit handlungsunfähig wird. Für wichtige Entscheidungen wie Satzungsänderungen wird häufig eine qualifizierte Mehrheit von 3/4 der Anwesenden oder einem anderen Quorum festgeschrieben. Teilweise wird auch die Mehrheit der Mitglieder verlangt, was im Laufe der Jahre wegen Abwesenheit bei der Versammlung oft nur noch erreicht werden kann, wenn die Satzung es ermöglicht, Stimmrechte auch mit Vollmachten ausüben zu lassen. 

In Einzelfällen kann ein Mitglied von der Abstimmung ausgeschlossen sein. Bei der Abstimmung über die Entlastung des Vorstands dürfen die Betroffenen überhaupt nicht abstimmen, auch nicht mit „Enthaltung“. Bei der Vorstandswahl hingegen ist auch der Kandidat selbst stimmberechtigt und kann auch mit „Ja“ für sich selbst stimmen. 

Von Stefan Mannheim (Deutsche Tennis-Zeitung 1/2013)

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