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Neue Wettbewerbsregeln für Direktmarketing

Im vergangenen Jahr trat eine Reform des Wettbewerbsgesetzes (UWG) in Kraft. Zu den wichtigsten Änderungen des UWG gehören einige neue Beschränkungen des Direktmarketings durch Telefonanrufe, eMails und Faxe. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die neuen Wettbewerbsregeln. 

Telefonische Verkaufsgespräche gegenüber Privatpersonen sind nur dann erlaubt, wenn der angerufene Verbraucher ausdrücklich in die telefonische Werbung eingewilligt hat.

Bei Anrufen bei Unternehmen, mit denen der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen beworben wird, genügt eine sogenannte “mutmaßliche Einwilligung”. Die Einwilligung wird vermutet, wenn 

(1.) ein geschäftliches Interesse des Angerufenen an den beworbenen Waren oder Dienstleistungen anzunehmen ist – z. B. Briefpapier für ein Büro – und 

(2.) ein konkreter Grund für die Annahme vorliegt, dass der Angerufene einer derartigen telefonischen Werbung offen gegenübersteht. Das ist häufig der Fall in einer bereits bestehenden Geschäftsbeziehung. Telefonische Kaltakquise bei Unternehmen ist auch erlaubt, wenn sie branchenüblich ist. 

Werbung mit eMails oder Telefaxen ist nur bei ausdrücklicher vorheriger Einwilligung des Empfängers zulässig. Unerwünschte Werbe-eMails oder Werbefaxe gelten als unzumutbare Belästigung. Die ausdrückliche Einwilligung kann schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Der Absender der Werbung sollte sich die Einwilligung schriftlich oder per eMail erklären lassen und diese aufbewahren, um die Einwilligung bei Bedarf beweisen zu können. 

Eine Ausnahme vom Verbot der Werbung durch eMails besteht, wenn 

(1.) ein Kunde seine eMail-Adresse beim Kauf einer Ware oder Dienstleistung an das Unternehmen gab, das die Werbung verschickt, 

(2.) diese eMail-Adresse nur für Werbung für ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, 

(3.) der Kunde der Werbung nicht widersprach und 

(4.) der Kunde in verständlicher Form darüber informiert wurde, dass er der Benutzung seiner eMail-Adresse für Werbung jederzeit widersprechen kann, ohne dass ihm hierfür höhere Kosten entstehen als die Basistarife (keine 0190-/0900-Nummern o. dgl.). 

Für Werbung durch SMS-Nachrichten sowie automatische Anrufmaschinen gilt das Gleiche wie für eMails. 

Für alle genannten Arten von Werbung gilt, dass die Identität des Absenders, in dessen Auftrag geworben wird, nicht verschleiert oder verheimlicht werden darf. Es muss immer eine gültige Adresse oder Telefonnummer angegeben werden, unter der der Empfänger das Einstellen derartiger Werbung verlangen kann, ohne dass ihm dafür höhere Kosten entstehen als die Basistarife. 

Direktmarketing durch individuell adressierte Werbebriefe ist dagegen risikoarm. Briefe stellen nur dann eine unzumutbare Belästigung dar, wenn nicht gleich nach Öffnen des Briefs zu erkennen ist, dass es sich um Werbung handelt. Problematisch sind hier praktisch nur solche Briefe, die den Anschein eines privaten Schreibens erwecken. Aber auch bei Briefwerbung muss ein möglicher Widerspruch des Empfängers gegen Werbung beachtet werden. 

Um sicher zu sein, dass der Empfänger keinen rechtswirksamen Widerspruch gegen die Werbung erhoben hat, sollte die sogenannte “Robinson-Liste” beim Deutschen Direktmarketing-Verband in Wiesbaden beachtet werden. 

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht führen zu Ansprüchen auf Beseitigung der wettbewerbswidrigen Zustände, Unterlassen zukünftiger Wettbewerbsverstöße und Schadenersatz. Diese Ansprüche können von jedem Mitbewerber erhoben werden. 

Auch Industrie- und Handelskammern sowie bestimmte Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbände können die Beseitigung eines wettbewerbswidrigen Zustands und zukünftiges Unterlassen verlangen. Außerdem können sie den Gewinn abschöpfen, der durch unlautere Wettbewerbshandlungen gemacht wurde. 

Wird ein wettbewerbsrechtlicher Störer abgemahnt oder wird vom Gericht eine einstweilige Verfügung gegen ihn erlassen, hat er die Anwalts- und Gerichtskosten aller Beteiligten zu tragen. Diese Kosten können einige tausend Euro betragen, selbst wenn der Wettbewerbsverstoß nur mit leichtester Fahrlässigkeit begangen wurde. Um einen teuren Rechtsstreit zu vermeiden, sollte jede Werbeaktion von einem Rechtsanwalt geprüft werden, der sich mit Wettbewerbsrecht gut auskennt. 

Verbraucher können sich übrigens nicht gegen Verstöße gegen das Wettbewerbsgesetz wehren. Sie haben allerdings aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Ansprüche auf Unterlassen unerbetener Anrufe, Faxe und eMails. Bei diesen Ansprüchen sind die vom Störer zu erstattenden Anwaltsgebühren allerdings deutlich niedriger als bei Verstößen gegen das UWG. 

Die dargestellte Rechtslage gilt auch für unerbetene Werbung, die aus dem Ausland nach Deutschland gelangt. Innerhalb der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist die Vollstreckung eines Gerichtsurteils beinahe genauso einfach wie in Deutschland. Wenn Spammer ihre Werbung aus dem Ausland verschicken, hat das eher psychologische als juristische Gründe. 

(“commerce germany” December 2005, Zeitschrift der Amerikanischen Handelskammer in Deutschland)

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