Erbrecht in Stuttgart
Auf dieser Website haben wir Ihnen einige Informationen zu den Besonderheiten des Erbrechts und Nachlaßverfahrens in Württemberg zusammengestellt: Erbrecht in Stuttgart.
Immobilien im Erbrecht
Vom Teilen, Erben und Schenken
Im Ländle gehört zu einer Erbschaft sehr häufig auch wenigstens eine Immobilie. Im Vergleich zu einem geerbten Geldvermögen gibt es bei Immobilien einige Besonderheiten. Die Regelungen finden sich verstreut in verschiedenen Gesetzen.
Erben können sich innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gebührenfrei als neue Eigentümer ins Grundbuch eintragen lassen. Wenn die Immobilie später an einen neuen Eigentümer übertragen werden soll, ist die lückenlose Eintragung der Erben erforderlich. Wer innerhalb der 2-Jahres-Frist die Eintragung vornehmen läßt, spart sich die Gebühr des Grundbuchamtes. Bei Erbengemeinschaften stellen Immobilien immer wieder Herausforderungen an die Erben. Gibt es hier keine Regelung im Testament oder Erbvertrag, wodurch die Immobilie durch eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis einem bestimmten Erben zugewiesen wird, dann ist die Erbengemeinschaft für die Verwaltung der Immobilie gemeinschaftlich zuständig. Die Aufteilung von Immobilien bereitet erfahrungsgemäß größere Schwierigkeiten als die Aufteilung eines reinen Geldvermögens. Wenn sich die Erben nicht einig werden, wer die Immobilie übernimmt oder wenn bei einem Verkauf der Immobilie über den angemessenen Kaufpreis Streit entsteht, dann kann jeder Miterbe die Teilungsversteigerung beantragen. Das führt im Einzelfall oft zu einem niedrigeren Erlös als bei einem „normalen“ Verkauf. Gelegentlich beantragt ein Miterbe die Teilungsversteigerung aber auch, um die Immobilie selbst zu ersteigern.
Häufig behalten die Erben die Immobilie aber auch in ungeteilter Erbengemeinschaft, manchmal über Jahrzehnte hinweg. Schwierigkeiten kann dabei die Verwaltung einer geerbten Immobilie durch die Erbengemeinschaft bereiten, weil die Regelung im Gesetz davon ausgeht, daß die Erbengemeinschaft möglichst zügig den Nachlaß aufteilt. Bis dahin verwaltet die Erbengemeinschaft jeden einzelnen Nachlaßgegenstand gemeinschaftlich. Das heißt, daß Renovierungen gemeinsam geplant und durchgeführt werden müssen. Bei einer vermieteten Wohnung wird die Erbengemeinschaft Vermieter. Mieterhöhungen sowie – bei schwerwiegenden Problemen mit den Mietern – Abmahnungen und Kündigungen können nur von der Erbengemeinschaft ausgesprochen werden. Auch Verfügungen wie den Verkauf der Immobilie kann die Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich vornehmen. Hierfür ist die Unterschrift jedes einzelnen Miterben erforderlich.
Besonders schwierig wird die Verwaltung oder der Verkauf der Immobilie bei einer sogenannten „mehrstufigen Erbengemeinschaft“. Wenn ein Erbe vor der Aufteilung des Nachlasses selbst verstirbt, bekommen seine Erben auch den Anteil an der Erbengemeinschaft. Hier müssen erst die Erben des jüngeren Erbfalls sich einigen, wie sie ihre Stimme aus dem geerbten Erbteil ausüben. Soll eine Immobilie über Generationen hinweg in der Familie bleiben, dann bietet sich die Gründung einer Gesellschaft an, die die Immobilie verwaltet.
Wenn die Erben sich untereinander ausreichend viel Vertrauen schenken, kann einer von ihnen bzw. ein Außenstehender mit der Verwaltung der geerbten Immobilie beauftragt werden und eine Vollmacht zur Vertretung der Erbengemeinschaft bekommen. Manchmal hat auch schon der Erblasser eine Vollmacht erteilt. Die gilt dann in aller Regel auch über den Tod des Erblassers hinaus und macht den Nachlaß handlungsfähig.
Pflichtteilsansprüche können den Erben gerade bei Immobilien schwer treffen. Wenn beispielsweise ein „Berliner Testament“ den Ehegatten zum Alleinerben macht und die Kinder – bei kinderlosen Erblassern sogar die Eltern – den Pflichtteil verlangen, dann muß der Pflichtteil sofort in Bar ausbezahlt werden. Die Höhe der auszuzahlenden Geldsumme errechnet sich aus dem Gesamtwert des Nachlasses. Der Erbe eines immobilienlastigen Vermögens muß also Geld hergeben, von dem er möglicherweise gar nicht genug hat, um selbst finanziell abgesichert zu sein. Wer sein Testament schreibt, sollte dieses Problem berücksichtigen. Wer als Erbe einen Pflichtteil auf Immobilienwerte auszahlen muß, ist gut beraten wenn er eine einvernehmliche Regelung sucht und zum Beispiel vereinbart, daß der Pflichtteil über einen längeren Zeitraum in Raten auszahlt. Das Gesetz sieht eine Stundung des Pflichtteils nur für den Fall vor, daß der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt ist (also der Ehegatte, Kinder, beim kinderlosen Erblasser auch die Eltern) und außerdem die Erfüllung des Pflichtteils den Erben ungewöhnlich hart treffen würde.
Der Pflichtteil belastet den Erben besonders dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte bereits durch großzügige Schenkungen Vermögen des Erblassers bekommen hat. Bei der Schenkung kann angeordnet werden, daß diese Schenkung auf einen späteren Pflichtteilsanspruch angerechnet wird. Das muß aber schon bei der Schenkung so festgelegt werden.
Auch die Erbschaftsteuer kann bei geerbten Immobilien besondere Probleme verursachen. Die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer trat am 01. Januar 2009 in Kraft. Der Erbschaftsteuerwert soll jetzt den tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie erreichen. Bisher wurden die meisten Immobilien noch weit unter dem Verkehrswert versteuert. Dafür wurden die Freibeträge deutlich angehoben. Der Ehegatte kann 500 000 Euro steuerfrei erben, jedes Kind 400 000 Euro. Verwandte in der Seitenlinie (Geschwister, Neffen, Nichten usw.) haben jedoch nur einen Freibetrag von 20 000 Euro und einen Steuersatz, der auf mindestens 30% erhöht wurde. Eine neue Möglichkeit, Erbschaft- und Schenkungsteuer zu sparen, gibt es bei der vorweggenommenen Erbfolge, wenn da ein lebenslanges Nutzungsrecht vorbehalten wird: Bei der Schenkung wird der kapitalisierte Wert des Nutzungsrechts vom Wert des verschenkten Eigentums abgezogen. Die neue Regelung sieht vor, daß das Nutzungsrecht im Erbfall steuerfrei wegfällt.
(Katholisches Sonntagsblatt Nr. 18 vom 03. Mai 2009, Seiten 40/41 und Evangelisches Gemeindeblatt für Württemberg Nr. 18 vom 03. Mai 2009, Seiten 14/15)
Ein Artikel zur Haftungsbeschränkung für den Erben.
Auch wenn man sich kennt, gibt es Regeln beim Werben zu beachten.
("einblick", Zeitschrift der Wirtschaftsjunioren Stuttgart, Ausgabe 2006)


Bad Cannstatt - Die Auswirkungen der Reform des Wettbewerbsgesetzes auf Unternemhen und Verbraucher waren Thema eines Vortrages des Gewerbe- und Handelvereins in der Gaststätte Jägerhaus. Der Cannstatter Rechtsanwalt Stefan Mannheim erklärte, welche Mittel das neue Wettbewerbsrecht gegen unlauteres Geschäftsgebaren bereithält und worauf Geschäftsleute aufpassen müssen, um nicht von Wettbewerbern oder Verbrauecherschutz- verbänden abgemahnt zu werden. Das neue Wettbewerbsrecht führt in einigen Bereichen zu einer Liberalisierung. Beispielsweise fiel die Beschränkung bei Schlussverkäufen auf je zwei Wochen im Sommer und Winter weg. Für Sonderverkäufe gelten jetzt ebenso wie für Rabatte und Zugäben nur noch die allgemeinen Regeln über den lauteren Wettbewerb, also beispielsweise das Verbot der Irreführung der Kunden. Auf der anderen Seite wurde der Schutz gegen unerbetene Werbung per Fax und Email (so genannte Spamming) verschärft. So darf jetzt ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers nicht einmal mehr an Unternehmen Werbung gefaxt oder gemailt werden. Bisher reichte dafür eine "mutmaßliche Einwilligung" aus, die Werbung brauchte also nur in irgendeinem Zusammenhang mit dem Betrieb zu stehen. Die Kaltakquise durch Telefonanrufe bei Privatverbrauchern bleibt auch in Zukunft verboten. Dass der Verbraucherschutz jetzt ausdrücklich zu den Schutzzwecken des Wettbewerbsgesetzes gehört, sieht man laut Rechtsanwalt Mannheim auch an der neuen Regelung zur Werbung mit Preissenkungen. Oft werden Preise kurzzeitig erhöht, um nach wenigen Tagen mit einer Preissenkung Werbung zu machen, obwohl in Wirklichkeit nur wieder der alte Preis verlangt wird. Dem Verbraucher wird dadurch ein Schnäppchen vorgetäuscht. Durch die neue Regelung muss der Unternehmer dokumentieren, dass er den höheren Preis eine angemessen lange Zeit ernsthaft verlangt hat. An einigen Stellen wurden im Gesetz Änderungen vorgenommen, die durch allgemein gehaltene Regelungen keine klaren Grenzen aufzeigen. Das ist besonders beim Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften der Fall. Hier bestehen Ansprüche auf Beseitigung des wettbewerbswidrigen Zustands, Unterlassen weiterer Verstöße und Schadenersatz, wenn das verletzte Gesetz den Schutz des Wettbewerbs bezweckt. Wann das der Fall ist, steht nicht im Gesetz. In diesen Bereichen wird die Rechtsprechung der nächsten Jahre zeigen, was erlaubt und was verboten ist. Bis dahin müssen Geschäftsleute in diesen Bereichen auf Wettbewerbsmaßnahmen verzichten oder anderenfalls eine teure Abmahnung riskieren. Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht können Mitbewerber, Verbraucherschutzverbände und bestimmte andere Einrichtungen durch eine Abmahnung verhindern, dass das unlautere Verhalten wiederholt wird. Mitbewerber können außerdem Schadenersatz verlangen, wenn bei Ihnen etwa deshalb Kunden ausgeblieben sind, weil ein Konkurrent sie mit irreführender Werbung in sein Geschäft gelockt hat. Neu ist der Anspruch auf Gewinnabschöpfung, den IHK, Handwerkskammer und bestimmte Verbände verlangen können. Stefan Mannheim riet den Teilnehmern, vor Werbeaktionen fachkundige Beratung einzuholen, wie das von Großunternehmen aus gutem Grund alltäglich gemacht wird.
("Cannstatter Zeitung" am 11.02.2005)
("Magazin des Bundesverbandes der Selbständigen Deutscher Gewerbeverband e.V." im März 2005)
Bad Cannstatt (KV Stuttgart)
Die Auswirkungen der Reform des Wettbewerbsgesetzes auf Unternehmen und Verbraucher waren Thema eines Vortrags des Gewerbe- und Handelsvereins Bad Cannstatt Ende Januar. Der Stuttgarter Rechtsanwalt Stefan Mannheim erklärte, welche Mittel das neue Wettbewerbsrecht gegen unlauteres Geschäftsgebaren bereithält und worauf Geschäftsleute achten müssen, um nicht von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden abgemahnt zu werden.
Das neue Wettbewerbsrecht führt in einigen Bereichen zu einer Liberalisierung. Beispielsweise fiel die Beschränkung bei Schlussverkäufen auf jeweils zwei Wochen im Sommer und Winter weg. Für Sonderverkäufe gelten jetzt ebenso wie für Rabatte und Zugaben nur noch die allgemeinen Regeln über den lauteren Wettbewerb, also beispielsweise das Verbot der Irreführung der Kunden.
Auf der anderen Seite wurde der Schutz gegen unerbetene Werbung per Fax und Email (sog. Spamming) verschärft. So darf jetzt ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers nicht einmal mehr an Unternehmen Werbung gefaxt oder gemailt werden. Bisher reichte dafür eine "mutmaßliche Einwilligung" aus, die Werbung brauchte also nur in irgendeinem Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Die Kaltakquise durch Telefonanrufe bei Privatverbrauchern bleibt auch in Zukunft verboten.
Dass der Verbraucherschutz jetzt ausdrücklich zu den Schutzzwecken des Wettbewerbsgesetzes gehöre, sehe man laut Rechtsanwalt Mannheim auch an der neuen Regelung zur Werbung mit Preissenkungen. Oft würden Preise kurzzeitig erhöht, um nach wenigen Tagen mit einer Preissenkung Werbung zu machen, obwohl in Wirklichkeit nur wieder der alte Preis verlangt wird. Dem Verbraucher wird dadurch ein Schnäppchen vorgetäuscht. Durch die neue Regelung muss der Unternehmer dokumentieren, dass er den höheren Preis eine angemessen lange Zeit ernsthaft verlangt hat.
An einigen Stellen wurden im Gesetz Änderungen vorgenommen, die durch allgemein gehaltene Regelungen keine klaren Grenzen aufzeigen. Das ist besonders beim Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften der Fall. Hier bestehen Ansprüche auf Beseitigung des wettbewerbswidrigen Zustands, Unterlassen weiterer Verstöße und Schadenersatz, wenn das verletzte Gesetz den Schutz des Wettbewerbs bezweckt. Wann das der Fall ist, steht nicht im Gesetz. Was erlaubt ist und was nicht wird erst die Rechtsprechung der nächsten Jahre zeigen. Bis dahin müssen Geschäftsleute in diesen Bereichen auf Wettbewerbsmaßnahmen verzichten oder anderenfalls eine teure Abmahnung riskieren.
Rechtzeitig fachkundig beraten lassen
Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht können Mitbewerber, Verbraucherschutzverbände und bestimmte andere Einrichtungen durch eine Abmahnung verhindern, dass das unlautere Verhalten wiederholt wird. Mitbewerber können außerdem Schadenersatz verlangen, wenn bei Ihnen etwa deshalb Kunden ausgeblieben sind, weil ein Konkurrent sie mit irreführender Werbung in sein Geschäft gelockt hat. Neu ist der Anspruch auf Gewinnabschöpfung, den IHK, Handwerkskammer und andere Verbände verlangen können.
Rechtsanwalt Mannheim riet den Teilnehmern, vor Werbeaktionen fachkundige Beratung einzuholen, wie das von Großunternehmen aus gutem Grund alltäglich gemacht wird.
www.ghv.bad.cannstatt.de
Im vergangenen Jahr trat eine Reform des Wettbewerbsgesetzes (UWG) in Kraft. Zu den wichtigsten Änderungen des UWG gehören einige neue Beschränkungen des Direktmarketings durch Telefonanrufe, eMails und Faxe. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die neuen Wettbewerbsregeln.
Telefonische Verkaufsgespräche gegenüber Privatpersonen sind nur dann erlaubt, wenn der angerufene Verbraucher ausdrücklich in die telefonische Werbung eingewilligt hat.
Bei Anrufen bei Unternehmen, mit denen der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen beworben wird, genügt eine sogenannte "mutmaßliche Einwilligung". Die Einwilligung wird vermutet, wenn
(1.) ein geschäftliches Interesse des Angerufenen an den beworbenen Waren oder
Dienstleistungen anzunehmen ist - z. B. Briefpapier für ein Büro - und
(2.) ein konkreter Grund für die Annahme vorliegt, dass der Angerufene einer derartigen
telefonischen Werbung offen gegenübersteht. Das ist häufig der Fall in einer bereits
bestehenden Geschäftsbeziehung. Telefonische Kaltakquise bei Unternehmen ist auch
erlaubt, wenn sie branchenüblich ist.
Werbung mit eMails oder Telefaxen ist nur bei ausdrücklicher vorheriger Einwilligung des Empfängers zulässig. Unerwünschte Werbe-eMails oder Werbefaxe gelten als unzumutbare Belästigung. Die ausdrückliche Einwilligung kann schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Der Absender der Werbung sollte sich die Einwilligung schriftlich oder per eMail erklären lassen und diese aufbewahren, um die Einwilligung bei Bedarf beweisen zu können.
Eine Ausnahme vom Verbot der Werbung durch eMails besteht, wenn
(1.) ein Kunde seine eMail-Adresse beim Kauf einer Ware oder Dienstleistung an das
Unternehmen gab, das die Werbung verschickt,
(2.) diese eMail-Adresse nur für Werbung für ähnliche Waren oder Dienstleistungen
verwendet wird,
(3.) der Kunde der Werbung nicht widersprach und (4.) der Kunde in verständlicher Form
darüber informiert wurde, dass er der Benutzung seiner eMail-Adresse für Werbung
jederzeit widersprechen kann, ohne dass ihm hierfür höhere Kosten entstehen als die
Basistarife (keine 0190-/0900-Nummern o. dgl.).
Für Werbung durch SMS-Nachrichten sowie automatische Anrufmaschinen gilt das Gleiche wie für eMails.
Für alle genannten Arten von Werbung gilt, dass die Identität des Absenders, in dessen Auftrag geworben wird, nicht verschleiert oder verheimlicht werden darf. Es muss immer eine gültige Adresse oder Telefonnummer angegeben werden, unter der der Empfänger das Einstellen derartiger Werbung verlangen kann, ohne dass ihm dafür höhere Kosten entstehen als die Basistarife.
Direktmarketing durch individuell adressierte Werbebriefe ist dagegen risikoarm. Briefe stellen nur dann eine unzumutbare Belästigung dar, wenn nicht gleich nach Öffnen des Briefs zu erkennen ist, dass es sich um Werbung handelt. Problematisch sind hier praktisch nur solche Briefe, die den Anschein eines privaten Schreibens erwecken. Aber auch bei Briefwerbung muss ein möglicher Widerspruch des Empfängers gegen Werbung beachtet werden.
Um sicher zu sein, dass der Empfänger keinen rechtswirksamen Widerspruch gegen die Werbung erhoben hat, sollte die sogenannte "Robinson-Liste" beim Deutschen Direktmarketing-Verband in Wiesbaden beachtet werden.
Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht führen zu Ansprüchen auf Beseitigung der wettbewerbswidrigen Zustände, Unterlassen zukünftiger Wettbewerbsverstöße und Schadenersatz. Diese Ansprüche können von jedem Mitbewerber erhoben werden.
Auch Industrie- und Handelskammern sowie bestimmte Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbände können die Beseitigung eines wettbewerbswidrigen Zustands und zukünftiges Unterlassen verlangen. Außerdem können sie den Gewinn abschöpfen, der durch unlautere Wettbewerbshandlungen gemacht wurde.
Wird ein wettbewerbsrechtlicher Störer abgemahnt oder wird vom Gericht eine einstweilige Verfügung gegen ihn erlassen, hat er die Anwalts- und Gerichtskosten aller Beteiligten zu tragen. Diese Kosten können einige tausend Euro betragen, selbst wenn der Wettbewerbsverstoß nur mit leichtester Fahrlässigkeit begangen wurde. Um einen teuren Rechtsstreit zu vermeiden, sollte jede Werbeaktion von einem Rechtsanwalt geprüft werden, der sich mit Wettbewerbsrecht gut auskennt.
Verbraucher können sich übrigens nicht gegen Verstöße gegen das Wettbewerbsgesetz wehren. Sie haben allerdings aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Ansprüche auf Unterlassen unerbetener Anrufe, Faxe und eMails. Bei diesen Ansprüchen sind die vom Störer zu erstattenden Anwaltsgebühren allerdings deutlich niedriger als bei Verstößen gegen das UWG.
Die dargestellte Rechtslage gilt auch für unerbetene Werbung, die aus dem Ausland nach Deutschland gelangt. Innerhalb der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist die Vollstreckung eines Gerichtsurteils beinahe genauso einfach wie in Deutschland. Wenn Spammer ihre Werbung aus dem Ausland verschicken, hat das eher psychologische als juristische Gründe.
("commerce germany", Zeitschrift der Amerikanischen Handelskammer in Deutschland)
Aufsichtsbehörde legt Maßnahmenkatalog gegen unseriöse Anbieter vor.
Von Sabine Klotzbücher
Stuttgart - Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) will den Missbrauch von Rufnummern, die mit 01 90 oder 09 00 beginnen, stärker bekämpfen. Dazu hat der Präsident der Behörde, Matthias Kurth, am Montag ein umfangreiches Maßnahmenbündel vorgestellt.
So genannte Mehrwertdienste sind ein Millionenmarkt in Deutschland. Das Angebot reicht von seriösen Informationen, wie beispielsweise Analysen der Stiftung Warentest oder Publikumsabstimmungen in Fernsehsendungen, bis hin zu Porno-Hotlines oder zweifelhaften Offerten für Verbraucher. Ärger gab es vor allem mit Anbietern, die Anrufer oder Internet-Surfer - oft ohne Wissen der Kunden - in teure Internet-Anwahlprogramme umleiten. Den Opfern solcher so genannter Dialer flatterten Telefonrechnungen in vier-, manchmal sogar fünfstelliger Höhe ins Haus. "Schwarze Schafe ruinieren das gesamte Image der Branche", sagte Kurth. Deshalb legt das jetzt in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190- und 0900-Rufnummer eine obere Preisgrenze von zwei Euro pro Minute für solche Mehrwertdienstnummern fest sowie eine automatische Trennung der Verbindung nach einer Stunde. Zeitlich begrenzte Blocktarife dürfen nicht mehrmals 30 Euro kosten. Dienste, die teils über Blocktarif und teils auf Minutenbasis abrechnen, sind nicht zulässig. Bei jeder Überschireitung der Zeit- oder Preisgrenzen muss sich der Anrufer durch die Eingabe einer vierstelligen Pin-Nummer legitimieren. Diese Pin bekommt er beim Anbieter auf schriftlichen Antrag. Die Pin ist an den Anschluss des Inhabers gekoppelt und wird nach dreimaliger Falscheingabe gesperrt. Verbraucherfreundlich sind auch die jetzt festgelegten Mindestanforderungen für die Anbieter von Dialerprogrammen. Das neue Gesetz sieht eine Registrierungspflicht bei der RegTP vor. Darüber hinaus muss der Nutzer solche Programme erkennen, sie eindeutig bestimmten Angeboten zuordnen können und vor allem dem Bezug oder der Installation explizit zustimmen. Darüber hinaus hat die Überwachungsbehörde den Dialern Vorgaben zur besseren Erkennbarkeit gemacht. Das beginnt bei der Mindestgröße der Schrift, die sich deutlich vom Untergrund abheben muss. Vor allem dürfte es künftig leichter fallen, Dialer zu erkennen: Diese dürfen in näher Zukunft nur noch über die Rufnummerngasse 0900 - 9 angeboten werden, was eine gezielte Sperrung solcher Verbindungen für den Telefonanschluss ermöglicht. Will ein Verbraucher wissen, welcher Anbieter hinter einer Mehrwertdiensterufnummer steckt, hat er .fortan einen Auskunftsanspruch (siehe Info). Jedoch haben die Befugnisse der RegTP Grenzen. Die Behörde kann nicht in Altfällen tätig werden, die sich vor dem 15. August zugetragen haben. Auch kann die Aufsichtsbehörde keinen Rechtsstreit mit schwarzen Schafen durchfechten. Der Stuttgarter Rechtsanwalt Stefan Mannheim sieht im neuen Gesetz zwar Ansätze in der richtigen Richtung. "Doch erst die Praxis wird zeigen, ob es wirklich etwas bringt." Skepsis sei nach wie vor angebracht, wenn der Sitz des Betreibers im Ausland liege. Sinnvoller wäre es nach Mannheims Ansicht gewesen, die Vermittler unseriöser Rufnummern für die Betreiber zur Verantwortung zu ziehen. Dies war bisher nur bei wiederholten Verstößen möglich.
("Stuttgarter Nachrichten" am 19.08.2003)
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